Welche Änderungen gibt es in der Energieeinsparverordnung?

niedrigenergie_enev_© Eisenhans - Fotolia.comDie letzten Änderungen an der Energieeinsparverordnung (EnEV) liegen schon einige Zeit zurück, weshalb man auch von der EnEV 2009 spricht. Damals gab es viele Änderungen, die sich sofort bemerkbar machten. Unter anderem wurde die Obergrenze des zulässigen Jahres-Primär-Energiebedarfs um immerhin 30 Prozent abgesenkt. Diese Regelungen gelten in der EnEV 2009 für Alt- und Neubauten, wobei Altbauten nur betroffen sind, wenn an ihnen eine Modernisierung vorgenommen wird.

Die Änderungen im Überblick

Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen, die in der EnEV 2009 beschlossen wurden, noch einmal kurz zusammengefasst werden:

  • Neubauten: Energetische Anforderungen an die Wärmedämmung wurden um ca. 15 Prozent erhöht.
  • Altbaumodernisierung: Energetische Anforderungen wurden um 30 Prozent erhöht.*
  • Seit Ende 2011 müssen Dachböden mit einer Wärmedämmung versehen werden. Eine Nachrüstung damit ist für alle Käufer erforderlich. Lediglich Eigenheimbesitzer, die in ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 01.02.2002 gelebt haben, sind davon befreit.
  • Klimaanlagen sind mit einer automatischen Regelung zur Be- und Entfeuchtung nachzurüsten. Betroffen sind Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit in der Raumluft verändern.
  • Bis 2020 sind Nachtspeicherheizungen, die schon mehr als 30 Jahre sind, durch neue und effizientere Heizungen zu ersetzen. **

* Die Anforderungen in der Altbaumodernisierung gelten, wenn wesentliche Bestandteile des Gebäudes, wie Fassade, Dach oder Fenster, verändert werden. Werden Bauteile verändert, die weniger als zehn Prozent der gesamten Bauteilfläche des Gebäudes einnehmen, kann es zu Erleichterungen kommen. Damit wurde die Grenze für die Bagatell-Veränderungen halbiert.

** Die Regelung zu den Nachtspeicherheizungen betrifft speziell Wohngebäude, in denen mehr als sechs Wohneinheiten untergebracht sind. Aber auch Nichtwohngebäude sind betroffen, sofern deren Nutzfläche 500 Quadratmeter überschreitet. Von den Regelungen ausgenommen sind all jene Gebäude, die nach der Wärmeschutzverordnung aus dem Jahre 1995 errichtet wurden. Auch dann, wenn der Austausch wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, können Gebäude aus der Regelung ausgenommen werden.

Sanktionen bei Zuwiderhandlungen

Die EnEV 2009 schreibt ebenfalls vor, dass die Einhaltung der Regelungen schärfer überprüft werden muss. Dabei sind die Schornsteinfeger in besonderem Maße involviert, da diese zahlreiche Prüfungen durchführen müssen.

Sollte gegen die Vorschriften der EnEV 2009 verstoßen werden, können Bußgelder verhängt werden. Diese wurden in der EnEV 2009 einheitlich geregelt.

Bild: © Eisenhans – Fotolia.com

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