Irrtümer der Energieeinsparverordnung

irrtuemer_EnEv_© johannesspreter - Fotolia.comSeit dem 1. Oktober 2009 müssen Besitzer, Käufer, Verwalter und Neumieter die geänderte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) umsetzen.

Es lässt sich sagen, dass Veränderungen in der Energieeinsparverordnung bei Betroffenen für Verwirrung sorgen. Viele Käufer, Verwalter, Eigentümer und Neumieter von Büros, Wohnhäusern und anderen Immobilien fühlen sich anhand der Vielzahl an Regeln überfordert. Dies führt natürlich zu einer ganzen Reihe von Irrtümern. Auf einige dieser Irrtümer soll im Folgenden eingegangen werden.

1. Wenn über ein Zehntel der Fensterfläche erneuert wird, müssen alle Fenster nach EnEV saniert werden.

Hier müssen lediglich erneuerte Fenster den Wärmeschutz-Anforderungen der neuen Energieeinsparverordnung 2009 nachkommen. Dies trifft jedoch nicht auf Besitzer zu, die höchstens ein Zehntel der gesamten Fensterfläche ihres Hauses erneuern wollen. Der Eigentümer sollte nur darauf achten, dass die geltende Norm bezüglich des Mindestwärmeschutzes in Gebäuden eingehalten wird. Energetisch dürfen die erneuerten Fenster nicht schlechter sein als die alten.
2. Wenn über ein Zehntel der Außenwände verändert wird, muss die EnEV berücksichtigt werden.

Eigentümer, die ihre Außenwand streichen, müssen die EnEV nicht einhalten. Entscheidend ist dabei nicht nur die Fläche, sondern auch die Art und Weise wie der Besitzer seine Außenwand verändert. Im Fall einer Ersetzung bzw. Erneuerung der Außenwand, die darüber hinaus gedämmt, mit Platten oder Mauerwerksvorsatzschalen bekleidet wird, muss die EnEV zwingend eingehalten werden. Somit legt die EnEV für jedes Bauteil der Gebäudehülle fest, welche Veränderungen dazu beitragen, dass die Verordnung in Kraft tritt.
3. Bei einem Ausbau oder Anbau von über 50 Quadratmetern muss das ganze Gebäude auf den neuesten Standard gebracht werden.

Hier muss nur der neue oder ausgebaute Gebäudeteil den Wärmeschutzanforderungen der EnEV 2009 für Neubauten entsprechen. Die neuen oder sanierten Gebäudeteile, deren Ausbau oder Anbau 15 bis 50 Quadratmeter groß ist, müssen lediglich den Wärmeschutzanforderungen der EnEV 2009 für Altbausanierung nachkommen.
4. Elektrische Speicherheizungen müssen ersetzt werden.

Eigentümern von großen Häusern, mit mindestens sechs Wohnungen, ist der Gebrauch von elektrischen Speicherheizungen untersagt. Allerdings ist der Zeitplan der EnEV hier recht großzügig. Erwähnenswert ist, dass Eigentümer, die trotz staatlicher Förderung ihre Heizungen nicht ersetzen können, diese auch nicht ersetzen müssen.
5. Der Eigentümer muss beim Verkauf oder der Vermietung seiner Wohnung, seines Hauses oder eines sonstigen Gebäudes dem Kunden einen gültigen Energieausweis vorlegen.

Der Eigentümer muss nur dann einen Energieausweis vorlegen, wenn dieser ausdrücklich vom Kunden verlangt wird. Potenzielle Käufer und Neumieter haben laut EnEV 2009 das Recht vom Vermieter oder Verkäufer einen Energieausweis einzufordern.

Bild:© johannesspreter – Fotolia.com

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